AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen & Verkaufsbedingungen (ausschließlich für den Bereich WINGUARD)
1. Allgemeines / Ausschließlichkeit / Definition
1. Diese Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Regelungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich in Textform der Geltung zustimmen.
2. Sie finden nur Anwendung für die im Zusammenhang mit dem Produkt „Winguard“ erbrachten Leistungen durch uns. Sie regeln den Erwerb von Computerprogrammen und sonstigen Werk- und Dienstleistungen durch den Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber erkennt mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung an, dass ausschließlich diese AGB für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten sollen. Die einmal vereinbarten AGB gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den AGB des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den AGB des Lieferanten.
4. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, soweit es sich um gleichartige Rechtsgeschäfte handelt, auch wenn beim künftigen Abschluss nicht erneut hierauf hingewiesen wird.
5. Aufträge werden erst bei Bestätigung durch uns in Textform oder Ausführung der Leistung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns, es sei denn es handelt sich um eine Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB.
6. Die nachfolgenden Begriffe sind wie folgt definiert:
„wir/uns/Lieferant“
Elektro Große Wördemann GmbH & Co. KG
„Höhere Gewalt“
bedeutet jedweden Grund, der entweder uns oder den Lieferanten die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten unmöglich macht und der aus Umständen entsteht, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der jeweiligen Partei liegen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Handlungen von Regierungen oder von supra-nationalen Institutionen, Ausbrüche von Gewalt, nationale Notstände, terroristische Angriffe, Aufstände, innere Unruhen, Brände, Explosionen oder Überschwemmungen.
„Bestellung“
bedeutet jedes Angebot an den Lieferanten für den Kauf von Waren unter Referenzieren auf die Bedingungen dieses Vertrags.
„Auftraggeber/Kunde/Besteller“
bedeutet der Besteller der Waren und/oder Dienstleistungen, der auf der Bestellung bzw. im Vertrag als Vertragspartner angegeben ist.
„Waren/Gegenstände“
Sind die von uns verkauften/versandten Wirtschaftsgüter, insbesondere Hard- und Software.
„Dienstleistung“
In Abgrenzung zur Warenproduktion (materielle Güter) spricht man bei den Dienstleistungen von immateriellen Gütern, wobei üblicherweise die Gleichzeitigkeit von Produktion und Verbrauch gegeben ist.
7. Wir erbringen alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
2. Umfang und Ausführung der Arbeiten
1. Die vereinbarten Leistungen werden je nach Vereinbarung mit dem Kunden in dessen Räumen oder mittels Fernzugriff über einen VPN-Tunnel oder einem ähnlich geschützten Zugang erbracht werden.
2. Wir treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit wir in dessen Räumen tätig werden. Der Kunde wird Anforderungen wegen der zu erbringenden Leistungen ausschließlich dem von uns genannten verantwortlichen Mitarbeiter übermitteln und den übrigen Mitarbeitern insofern keine Weisungen erteilen.
3. Für das entsandte Personal behalten wir uns die Dispositionsfreiheit vor. Insbesondere betrifft dies die Auswahl der eingesetzten Arbeitnehmer, die Anordnung von Arbeitszeit und Mehrarbeit, die Festlegung von Urlaub, die Durchführung der Anwesenheitskontrolle und die Überwachung der Arbeitsabläufe.
4. Wir können Unteraufträge vergeben, bleiben aber für die Erfüllung der zu erbringenden Leistungen verantwortlich.
5. Arbeiten auf Verlangen des Kunden im Rahmen des Dienstleistungsrahmenvertrages und/oder der Leistungsscheine, gegen die wir schwerwiegende Bedenken haben (z.B. bezüglich der Sicherheitsvorschriften oder Datenschutz), können wir ablehnen, was dem Kunden gegenüber unverzüglich kommuniziert wird.
3. Mitwirkung des Kunden
1. Der Kunde wird durch die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten dazu beitragen, dass wir die vereinbarten Leistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchführen können.
2. Uns wird durch den Kunden nach der Beauftragung und vor dem Beginn der Implementierung das der Beauftragung zugehörige Lasten-/Pflichtenheft übergeben. Alternativ kann das Lasten-/Pflichtenheft bei entsprechender Beauftragung dieser Leistung durch uns in Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellt werden.
3. Ein Lasten-/Pflichtenheft hat sich an den Rahmenkriterien (bestehende Hard- und Softwarestruktur sowie den Wünschen/Vorgaben) des Kunden zu orientieren. Es umfasst unter anderem den Ist-Zustand der Rahmenstruktur, den Soll-Zustand und Zuständigkeiten beim Kunden. Es beschreibt die notwendigen Arbeitsschritte, die einzusetzenden Mittel und Vorgehensweisen, konkret: Die Beschreibung der Realisierung aller Kundenanforderungen, die im Lastenheft definiert werden.
4. Der Kunde hat die für die vereinbarten Leistungsmodule erforderlichen Betriebszustände, Hard- und Softwarevoraussetzungen sowie freie Zugänge vor Beginn der Arbeiten herzustellen, soweit diese nicht Gegenstand des Auftrages sind. Diese werden im Pflichtenheft definiert. Er stellt eine umfassende Wartungs- und Serviceabdeckung für die relevanten Systemkomponenten sicher und stellt uns für die Leistungserbringung unentgeltlich zur Verfügung:
- Unterlagen, Informationen und Betriebsdaten des Systems in geeigneter Form,
- Datenträger mit der benutzten Version der Systemprogramme, mit dem Datenbestand und mit den Systemparametern,
- uneingeschränkten Zugang zu allen seinen Grundstücken, Gebäuden, Räumen und kommunikationstechnischen Einrichtungen usw., soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist,
- Administrationsrechte in dem für die jeweiligen Leistungen benötigten Umfang.
4. Vom Kunden geplante Veränderungen an dem System (z.B. Umzüge, Hochrüstungen, Migrationen) wird der Kunde rechtzeitig mit uns abstimmen, sofern diese Einfluss auf die vereinbarten Leistungen haben.
5. Unterlässt er dies, sind wir berechtigt, vereinbarte Leistungen auszusetzen, soweit sich eine Störungsursache auf diese Veränderungen zurückführen lässt. In diesem Fall steht uns mindestens Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Preise zu.
6. Machen die vom Kunden nach Ziffer 3.4 geplanten Veränderungen am System eine Anpassung des Vertrages (z.B. Leistungsscheine, Anlagen, Preise) erforderlich, so werden wir dies dem Kunden unverzüglich mitteilen.
4. Lieferungen von Hardware / Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung von Ersatzteilen, für die kein Pauschalpreis vereinbart wurde, erfolgt zu den bei uns jeweils gültigen Listenpreisen und den Konditionen dieses Vertrags. Diese werden ihnen auf Wunsch jeweils vorab zugesandt.
2. Tauschen wir zur Durchführung eines Auftrages des Kunden von uns eingebaute Gegenstände im Rahmen einer Nacherfüllung aus, geht mit dem Austausch das Eigentum an den zurückgenommenen Gegenständen auf uns und das Eigentum an den stattdessen gelieferten Gegenständen nach der vollständigen Zahlung auf den Kunden über.
3. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen dem Käufer und uns erfüllt sind.
4. Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Sollte das Eigentum des Auftragnehmers trotzdem untergehen und der Auftraggeber (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Auftragnehmer sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Auftraggeber hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen für diesen unentgeltlich zu verwahren.
5. Die Veräußerungsermächtigung des Auftraggebers erlischt automatisch mit einem bei ihm durchgeführten fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch, bei Protest eines vom Käufer einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig und führen zu einem Veräußerungsverbot.
6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren. Eine sodann vorzunehmende Verarbeitung, Einbau, Verbindung oder Umbildung (§§ 946, 947, 950 BGB) der noch in unserem Eigentum stehenden Ware ist dem Käufer nur noch mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns gestattet.
5. Softwareüberlassung, Nutzungsrechte (Umfang, Beginn und Ende)
1. Sofern die vereinbarten Leistungen die Lieferung von Software beinhalten, wird diese in maschinenlesbarer Form geliefert. Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die wir dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassen oder zugänglich machen, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich uns zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir entsprechende Verwertungsrechte. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen.
2. Software wird dem Kunden lediglich zur Nutzung überlassen (Lizenz). Nach Maßgabe des Vertrages erhält der Kunde auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen diese Lizenz entweder unbefristet gegen Einmalzahlung oder zeitlich befristet gegen laufendes Entgelt.
3. Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die ihm vertragsgemäß überlassene Software zusammen mit dem jeweiligen Kauf- und Mietgegenstand, soweit vorhanden, in dem Umfange zu nutzen, wie dies vereinbart, oder wenn nichts vereinbart ist, wie dies nach der Verkehrssitte üblich ist. Wird die Software in einem Netzwerk installiert, so ist für jeden Nutzer eine Lizenz zu erwerben. Bei Datenträgern, die mehrere Softwareprodukte enthalten, wird der Kunde nur die ihm im Vertrag lizenzierte Software nutzen. Wir räumen dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung.
4. Die Gewährung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die vereinbarte Vergütung vollständig an uns zahlt.
5. Die in dieser Ziffer 5 geregelten Rechte des Kunden gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Ziffer 5.14. widerrufbares Recht.
6. Soweit wir dem Kunden als Teil der Vertragsleistung Software eines Dritten zur Verfügung stellen, richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden ausschließlich nach den Lizenzbedingungen dieses Dritten. Auf Anfrage teilen wir dem Kunden mit, welche Software Dritter in den Vertragsleistungen enthalten ist und ermöglichen ihm den Zugang zu den Lizenzbedingungen. Dies gilt entsprechend für Open Source Software.
7. Der Kunde wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung vom Lizenzgeber oder uns Software vervielfältigen oder ändern. Er darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Diese müssen sicher verwahrt werden. Er wird die Softwareprodukte nicht zurückentwickeln oder -übersetzen und keine Programmteile herauslösen. Er wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen, löschen, ändern oder unterdrücken. Bei erlaubter Vervielfältigung wird er sie – soweit technisch möglich – unverändert mitvervielfältigen, alle Kopien mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus der auch die Softwareseriennummern zu entnehmen sind und über den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen, die wir auf Wunsch einsehen können. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.
8. Eine Weitergabe bzw. Überlassung der Software an Dritte ist untersagt. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns nicht erlaubt. Dritte sind alle, die nicht Vertragspartei sind.
9. Die §§ 69a ff. UrhG bleiben unberührt.
10. Für Standardsoftware, die wir selber erwerben, stellt der Hersteller die entsprechenden Softwarebeschreibungen, z.B. für Leistungsmerkmale, spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und Bedienung (im Folgenden Spezifikationen) über uns zur Verfügung. Diese können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
11. Jeder ergänzende Programmcode (z.B. Patch), der dem Kunden im Rahmen einer Serviceleistung oder Nacherfüllung zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil der jeweils überlassenen Software betrachtet und unterliegt den Bedingungen dieses Vertrages, sofern im Einzelfalle nichts Abweichendes vereinbart wurde.
12. An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software sowie Patches, Updates oder Upgrades hierzu erwirbt der Besteller dieselben Rechte wie an der Standardsoftware. Soweit die neu überlassenen Gegenstände schon gelieferte Gegenstände ersetzen, erlöschen zu den Zeitpunkten, zu denen die neuen Gegenstände nutzbar sind, die an den bisherigen Gegenständen überlassenen Rechte. Vorhandene Kopien sind vom Kunden entweder gegen Nachweis zu vernichten oder an uns zurückzugeben.
13. Wir vereinbaren bei Vertragsschluss mit dem Kunden, über welchen Zeitraum und zu welchen Bedingungen wir ihm Patches, Updates, Upgrades und Support zu der aktuellen Version der Vertragssoftware zur Verfügung stellen. Geht der Zeitraum über ein Jahr ab Beginn des Nutzungsrechts hinaus, ist der Abschluss eines gesonderten Lifecycle-Service-Vertrages notwendig.
14. Wir können die in dieser Ziffer 5 geregelten Rechte des Kunden aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen von Ziffer 12.4. beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn uns unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Kunden nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn er in erheblicher Weise gegen diese Ziffer 5 verstößt. Für die Rückabwicklung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs des Kunden gelten nur die gesetzlichen Vorschriften.
15. Wenn die in dieser Ziffer 5 geregelten Rechte des Kunden nicht entstehen oder wenn sie enden, können wir von ihm die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
6. Fristen für Lieferungen und Leistungen; Verzug
1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Wir können Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Informationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen nach Ende des Hinderungsgrundes um einen angemessenen Zeitraum. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in dem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Bestellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4. Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
5. Kommen wir in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,3 % des Preises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen und Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Betrifft die Verspätung Software, für deren Überlassung ein gesonderter Preis vereinbart ist, oder Dienstleistungen, gilt das Vorstehende sinngemäß.
6. Kann der Kunde Lieferungen lediglich teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten Leistungsumfang in Betrieb nehmen, ermäßigt sich der Entschädigungsanspruch entsprechend.
7. Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 5.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
8. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Der Kunde ist verpflichtet auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, weiter auf der Lieferung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche bzw. Rechte er geltend macht.
7. Gefahrübergang / Abnahme / Akzeptanztest
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung (z.B. von Ersatzteilen) wie folgt auf den Kunden über:
- bei Lieferungen ohne Aufstellung, Montage, oder Einrichtung wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
- bei Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Einrichtung am Tage der Abnahme im Betrieb des Kunden.
- Bei Installation der Software mit deren Installation auf das System des Kunden oder aufgrund Weisung des Kunden aus dem System von einem Dritten.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung, Montage oder Einrichtung, die Übernahme im Betrieb des Kunden aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird oder er aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf den Kunden über.
3. Nach Abschluss der Arbeiten und Fertigmeldung durch uns führt der Kunde binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche einen Akzeptanztest durch. Hierzu wird er alle Liefergegenstände fachkundig untersuchen und erkannte Mängel in Textform unter genauer Beschreibung des Fehlers rügen. Mängelrügen, die nicht binnen einer Woche nach Fertigmeldung durch uns erfolgen, sind verfristet und damit unwirksam, soweit der Mangel nicht nachträglich entstanden ist. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
4. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
8. Zahlungsbedingungen, Preise, Preisanpassungen
1. Die Preise gelten ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Kosten der Verpackung, Porto und Zoll werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die vereinbarten Preise sind, sofern kein abweichender Leistungsbeginn vereinbart ist, ab Betriebsbereitschaft des Systems oder wenn das System bei Abschluss des Vertrages bereits in Betrieb ist, bei Vertragsabschluss für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres und dann vierteljährlich im Voraus zu zahlen; nicht laufend zu zahlende Preise sind fällig unverzüglich nachdem die Ware übergegangen/die Leistung erbracht und die Rechnung dem Kunden zugegangen ist.
3. Darüber hinaus stellen wir, sofern in den vereinbarten Leistungsbeschreibungen nichts Abweichendes geregelt ist, zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen insbesondere gesondert in Rechnung:
- die erste Prüfung und etwa notwendige Instandsetzungen des Systems bei Übernahme der vereinbarten Leistungen, vom Kunden gewünschte oder behördlich geforderte Änderungen, z.B. Änderungen des Leistungsumfanges, der Benutzerdaten, des Aufstellungsortes,
- die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch Altern des Leistungsnetzes des Kunden oder durch Störungen an Einrichtungen des öffentlichen Netzbetreibers (z.B. der Deutschen Telekom AG) entstanden sind,
- die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände entstanden sind,
- den Ersatz verbrauchter Batterien und Akkus, sowie für Verbrauchsmaterial,
- die Verpackung, den Abbau (auch vorhandener Systeme), den Rücktransport einschließlich Transportversicherung sowie die Entsorgung,
- das Beseitigen von Störungen und Schäden, die durch Computerviren, sog Trojanische Pferde, Hoaxes etc. verursacht worden sind,
- neue Softwareversionen
4. Sofern keine Pauschalpreise vereinbart sind, berechnen wir unsere Leistungen nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen. Bei Berechnung nach Stunden- oder Monatsverrechnungssätzen werden begonnene Einsatzstunden oder Tage zum anteiligen Verrechnungssatz in Höhe von 0,25 Std. berechnet. Für Leistungen, die außerhalb der bei uns üblichen Arbeitszeit zu erbringen sind, gelten besondere Sätze.
5. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Der Abzug von Skonto ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7. Die Zahlung ist innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsstellung fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem das Geld auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
8. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
9. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von der Verpflichtungen nach §§ 16 und 17 ElektroG (Rücknahmepflicht) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter frei.
9. Geheimhaltung, Datenschutz
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag vor oder bei dessen Durchführung bekannt und die uns als vertraulich bezeichnet werden, rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind der betreffenden Partei bereits zuvor auf andere rechtmäßige Weise bekannt geworden oder öffentlich bekannt. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. Der Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
2. Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
3. Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, geschieht dies unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, werden wir Weisungen des Kunden beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Wir dürfen den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
10. Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von uns innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Sachmangel aufweisen.
2. Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit hat, die in der Spezifikation abschließend beschrieben ist und sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität, sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen und Funktionalität der Hard- und / oder Software unverzüglich in Form eines Akzeptanztestes (vgl. Ziffer 7.3.) zu untersuchen.
4. Der Kunde unterstützt uns bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Wir können die Mangelbeseitigung nach unserer Wahl bei dem Kunden oder in unseren Geschäftsräumen durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten die für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und uns nach einer entsprechenden vorherigen Ankündigung online Zugang zur Software zu gewähren.
5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
6. Bei Softwarefehlern leisten wir Nacherfüllung durch Überlassung eines neuen Softwareausgabestandes der gelieferten Softwareversion, sobald dieser bei uns vorhanden ist.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brachbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Gleiches gilt, wenn die Software nicht gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt oder nicht gemäß den jeweils geltenden Einsatzbedingungen genutzt wird.
8. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, dass Softwareprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenzuarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.
10. Mängelansprüche bestehen nicht bezüglich der Güte und Eignung der vom Kunden für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Gegenstände und Materialien. Dieses gilt gleichermaßen für mangelhafte Arbeiten des vom Kunden beigestellten Personals, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf fehlerhafte Anweisungen oder die Verletzung der Aufsichtspflicht von uns zurückzuführen ist.
11. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
12. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12 (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
11. Rechtsmängel
1. Wir gewährleisten, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden im Land des Lieferorts keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leisten wir dadurch Gewähr, dass wir dem Kunden nach unserer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschaffen. Ist uns dies nicht möglich, werden wir dies gegenüber dem Kunden unverzüglich kommunizieren. Ihm stehen sodass die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
2. Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich in Textform, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Wir unterstützen den Kunden bei seiner Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
3. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
4. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 11 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
12. Ausschluss der Leistungspflicht, Vertragsanpassung und -beendigung
1. Soweit die Lieferung für uns unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 5 (Fristen für Lieferungen; Verzug) zur Anwendung.
3. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 5.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
4. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (außer in Notfällen zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann unr binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Textform.
13. Haftung
1. Wir leisten Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haften wir in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit 500.000,00 Euro je Schadensfall.
2. Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
3. Wir haften für einen von uns zu vertretenden Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
4. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
5. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
14. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach den Ziffern 10.-13. beträgt:
a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung, jedoch für innerhalb der Verjährungszeit ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, aufgrund dessen der Dritte die erhaltenen Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von an anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie in den in Ziffer 13.3. genannten Fällen gilt die vorstehende Ziffer 14.1. nicht.
15. Selbstbelieferungsvorbehalt
Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil wir von unseren Unterlieferanten nicht beliefert wurden und unser Vorrat an den betreffenden Leistungsgegenständen erschöpft ist, sind wir berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist die Erbringung einer preislich und qualitativ mindestens gleichwertigen Leistung nicht möglich, so können wir uns vom Vertrag lösen und brauchen die versprochene Leistung nicht zu erbringen. Wir verpflichten uns für diesen Fall, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des Kunden unverzüglich zurückzuerstatten.
16. Ausfuhrgenehmigungen, Nebenabreden, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten
1. Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände, Software und Unterlagen kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes und/oder Lizenzbedingungen – der Genehmigungspflicht durch den Hersteller unterliegen (siehe auch Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen).
2. Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Änderung dieser Regelung. Ausgenommen sind Individualabreden gem. § 305 b BGB.
3. Wir können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf werden wir in der Mitteilung hinweisen.
17. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
1. Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, unser Geschäftssitz.
3. Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de) anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend. Die Parteien stellen klar, dass das vorherige Einleiten eines Schlichtungsverfahrens keine Prozessvoraussetzung ist, gleich ob es sich um ein Verfahren in der Hauptsache oder des einstweiligen Rechtsschutzes handelt.
Stand: März 2024