AGB der Firma AGW Elektrotechnik GmbH

mit Widerrufsbelehrung für Verbraucher

 

  • 1 Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgen „AGB“ genannt) und Verbraucherinformationen gelten für Lieferungen und Leistungen durch unser Unternehmen. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
  2. Die Begriffe in diesen AGB sind wie folgt definiert:

„wir/Auftragnehmer/Lieferant“

AGW Elektrotechnik GmbH, Glückaufstraße 168, 49124 Georgsmarienhütte

„Parteien“:

Die am Vertrag beteiligten Auftraggeber und Auftragnehmer

„höhere Gewalt“:

sind Ereignisse, die entweder uns oder den Auftragnehmer die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten unmöglich machen und aus Umständen entstehen, die außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegen und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar sind, einschließlich aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Handlungen von Regierungen oder von supra-nationalen Institutionen, Krieg, Ausbrüche von Gewalt, nationale Notstände, Terrorakte, Aufstände, innere Unruhen, Brände, Explosionen oder Überschwemmungen, flächendeckende Strom- oder Netzausfälle, Streiks, soweit sie nicht im Verantwortungsbereich der betroffenen Partei stehen.

„Bestellung“:

bedeutet jedes Angebot an uns für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Kauf von Waren unter Referenzieren auf die Bedingungen dieses Vertrags.

„Auftraggeber/Kunde (Verbraucher oder Unternehmer)“:

bedeutet der Besteller der Waren, der auf der Bestellung angegeben ist.

„Waren“:

sind die von uns versandten/verkauften/verbauten Wirtschaftsgüter.

„Produktbeschreibung“:

ist eine detaillierte Darstellung der Ware mit konkreten Verwendungshinweisen.

„Leistungsverzeichnis“:

Beschreibung der vertragswesentlichen Leistungen beim Werkvertrag.

  1. Die AGB gelten ausschließlich für alle Leistungen des Auftragnehmers an den und gegenüber dem Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat.

Ist der Vertragspartner Verbraucher, werden ihm die AGB vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt. Diese sind Vertragsbestandteil, wenn der Verbraucher der Geltung der AGB vor Vertragsschluss zustimmt.

Ist der Vertragspartner Unternehmer, werden diese AGB Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer bei Vertragsschluss auf sie hinweist und der Unternehmer der Geltung nicht widerspricht. Abweichende AGB des Unternehmers gelten nur, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich akzeptiert. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt als Ablehnung abweichender Bedingungen, es sei denn, die Parteien haben die Geltung der abweichenden Bedingungen ausdrücklich vereinbart. Die Entgegennahme von Lieferungen begründet keine eigenständige Einbeziehungsfiktion. Gegenüber Unternehmern gelten diese einmal vereinbarten AGB auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart. Ein Schweigen des Auftragnehmers auf anderslautende Bestimmungen des Auftraggebers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen, deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den AGB des Auftragnehmers gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den AGB des Auftragnehmers. Bei einander widersprechenden AGB von Auftraggeber und Auftragnehmer tritt das dispositive Recht an die Stelle der widersprechenden Klauseln.

Aufträge werden erst bei Bestätigung des Auftragnehmers in Textform rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung des Auftragnehmers in Textform.

Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann die Annahme des Angebotes auch durch Ausführung der Leistung erfolgen

  1. Abweichend von Ziffer 3 sind auch formlos getroffene Vereinbarungen wirksam, wenn sie Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB sind. Die Parteien sollen diese aus Beweisgründen anschließend in Textform dokumentieren, ohne dass dies Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist.

 

  • 2 Auftragsannahme, Bereitstellung von wesentlichen Unterlagen
  1. Der Auftragnehmer ist 14 Tage an sein Angebot gebunden. Anschließende Annahmen durch den Auftraggeber stellen ein neues Angebot dar und bedürfen der Annahme durch den Auftragnehmer. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
  2. Der Auftraggeber hat die für die Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen vor Erbringung der Leistung, zu übergeben. Soweit die Frist schuldhaft versäumt wird und dadurch Verzögerungen entstehen, hat der Auftraggeber den hierdurch entstehenden und nachgewiesenen Mehraufwand zu tragen.
  3. Ist der Vertragspartner Unternehmer hat er innerhalb der vorbezeichneten Frist ein vollständiges Leistungsverzeichnis über die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen inkl. Massen zu übersenden.
  4. Bei Werkleistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, dass zur vereinbarten Leistungszeit Baufreiheit besteht. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn die Baufreiheit nicht gegeben ist oder vollständig garantiert werden kann. Fällt das Hindernis weg oder lässt sich der Termin der Wiedererlangung der Baufreiheit vorhersehen, so hat er den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu unterrichten. Für die verspätete Aufnahme oder Wiederaufnahme der Arbeiten bei vom Auftraggeber verschuldeten Unterbrechungen hat dieser dem Auftragnehmer hierfür eine angemessene Frist zu gewähren.
  5. Hat ein Auftraggeber, der Unternehmer ist, einen Architekten, ein Planungsbüro, einen Bauleiter oder ähnliche Leitungsfunktion vergeben, für ihn das Bauvorhaben zu überwachen (nachfolgend – Bauleitung –), die Bauleitung zu übernehmen oder in sonstiger Weise die Position des Auftraggebers auf der Baustelle einzunehmen, vereinbaren die den Parteien, dass die Bauleitung berechtigt ist, für und gegen den Bauherrn Erklärungen über Art und Umfang der Bauarbeiten abzugeben, insbesondere Nachträge zu vereinbaren und die Abnahme für den Auftraggeber vorzunehmen. Sollte der Architekt hierzu im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und uns nicht entsprechend berechtigt sein, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns vor Beginn unserer Leistungserbringung darüber zu informieren und klarzustellen, welche Vollmachten die Bauleitung inne hat.
  6. Bei Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern über Leistungen des Auftragnehmers wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B“ (nachfolgend „VOB/B“ genannt) nur dann Vertragsbestandteil, wenn (i) dies ausdrücklich vereinbart wird und (ii) dem Verbraucher der vollständige Text der VOB/B vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wurde (z.B. als Anlage zum Angebot) wurde und der Verbraucher die Einbeziehung ausdrücklich bestätigt. Gegenüber Unternehmern gilt: Soweit wir Bauleistungen erbringen, gilt die VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung nur, wenn ihre Einbeziehung im Angebot/Auftrag ausdrücklich vereinbart ist und dem Unternehmer der vollständige Text der VOB/B vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wurde oder dem Unternehmer bereits bekannt ist. Der Auftraggeber kann diese jederzeit unter – https://www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VOB/VOB-B_2016_nichtamtliche_Fassung.pdf- einsehen und herunterladen.
  7. Mitwirkungspflichten und Baustellenvoraussetzungen (für Unternehmer):

Sofern der Auftragnehmer Leistungserbringung beim Auftraggeber oder einer von ihm benannten „Baustelle“ schuldet, hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu übernehmen sowie rechtzeitig bereit- und sicherzustellen:

  1. a) die Fertigstellung aller für die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlichen Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Vorarbeiten.
  2. b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebefahrzeuge incl. Brennstoffe und Schmiermittel und andere erforderliche Vorrichtungen, soweit sie nicht vertraglich von uns zu stellen sind.
  3. c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, ausreichende Beheizung für die Leistungserbringung sowie Baubeleuchtung,
  4. d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge gesetzlicher oder innerbetrieb­licher Vorschriften erforderlich sind.

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Verzögern sich die vorgenannten Aufstellungen, Montagen oder Inbetriebnahmen durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber den dadurch entstehenden Mehraufwand (insbesondere Wartezeiten, zusätzliche Reisen / Über­nachtungs­kosten) und darauf beruhende Schäden des Auftragnehmers nach vorheriger Ankündigung in Textform zu tragen. Verzögerungen und der entstandene Aufwand / Schaden sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Hat der Auftraggeber vertragliche Mitwirkungspflichten, insbesondere (aber nicht ausschließlich) (i) die Auswahl von Art und Beschaffenheit des zu bearbeitenden Materials nach Vertragsschluss vorzunehmen oder (ii) die rechtzeitige Überlassung vereinbarter Materialen, und kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er den hierdurch verursachten und nachgewiesenen Mehraufwand und Schaden des Auftragnehmers zu tragen.

 

  • 3 Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung/Entsorgung, Lieferverzug, Rücktritt
  1. Lieferung, Gefahrübergang
  2. a) Gegenüber Unternehmern gilt: Soweit keine Aufstell- oder Montageleistung geschuldet ist und nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW, Incoterms 2020). Wird abweichend hiervon die Versendung vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über.
  3. b) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang.
  4. Verpackung und Entsorgung (nur gegenüber Unternehmern)

Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen; der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für die Entsorgung. Der Auftraggeber übernimmt ferner die Verpflichtung, gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt uns von einer etwaigen Rücknahmeverpflichtung sowie hiermit zusammenhängenden Ansprüchen Dritter frei.

  1. Lieferverzögerung, Höhere Gewalt, Fristverlängerung

Umstände höherer Gewalt außerhalb unserer Kontrolle, welche die Erfüllung zeitweise unmöglich machen oder behindern (einschließlich nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts), führen zu einer angemessenen Verlängerung von Liefer- oder Leistungsfristen. Der Auftragnehmer hat die Verzögerung unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Auftraggeber gegenüber anzuzeigen und, soweit möglich, die Länge der voraussichtlichen Verzögerungen mitzuteilen.

Dauert die Behinderung länger als 8 Wochen an oder ist absehbar, dass die Leistung dauerhaft unmöglich wird, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits empfangene Leistungen sind unverzüglich zurückzugewähren, empfangene Zahlungen sind unverzüglich zu erstatten.

  1. Rücktritt
  2. a) Unzumutbarkeit (höhere Gewalt): Führen Ereignisse im Sinne von Abs. 3 dazu, dass die Vertragserfüllung für uns unzumutbar wird, so sind wir zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise befugt. Das gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bei uns oder einem unserer Lieferanten auftreten, jedoch nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Organisationsverschulden.
  3. b) Selbstbelieferung:

Wir sind ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn wir trotz vorherigen Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts den Liefergegenstand ohne unser Verschulden nicht erhalten; wir informieren den Kunden unverzüglich und erstatten im Rücktrittsfall eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich.

  1. c) Erhebliche Vermögensverschlechterung, Sicherheitsleistung: Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist (§ 321 BGB), sind wir berechtigt, unsere Leistung bis zur Leistung angemessener Sicherheit zu verweigern. Die Vergütung wird hierdurch nicht im Voraus fällig, eine geleistete Sicherheit wird bei Fälligkeit auf die Vergütung angerechnet.

Gegenüber Unternehmern gilt: Ein Fall der Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in nicht nur unerheblichem Umfang von mindestens 25 % der fälligen Verbindlichkeiten gegenüber uns in Verzug ist oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überwiegend erfolglos geblieben sind. Als Sicherheit kommen insbesondere eine Bankbürgschaft oder eine angemessene Vorauszahlung (Teilbetrag) in Betracht. Wir können dem Auftraggeber hierfür eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag (soweit noch nicht erfüllt) zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

 

  • 4 Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Sämtliche Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich als Nettopreise ausschließlich Verpackung und Transport. Die gesetzliche Umsatzsteuer bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Preise gegenüber Verbrauchern werden als Bruttopreise angegeben.
  2. Fehlersuchzeit ist vergütungspflichtige Arbeitszeit. Sie wird dem Kunden nach Stunden in Rechnung gestellt, soweit (i) kein Gewährleistungsfall vorliegt und (ii) der Kunde vor Beginn der Fehlersuche über die Kostenpflicht in Textform informiert wurde. Dies gilt insbesondere, wenn der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
  3. Sollte der Auftraggeber einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumen, berechnen wir die Dauer der An- und Abfahrt als Arbeitszeit nach Stunden (ggf. zeitanteilig). Soweit hierfür keine Vergütung vereinbart ist, gilt der nachfolgende Abs. 4. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer Aufwendungen vorbehalten.
  4. Preisgrundlage bei fehlender Vereinbarung/Zusatzleistungen

Falls für die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers im Voraus keine Vereinbarung getroffen wurde, gelten die dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Einheitspreise bzw. Stundensätze des Auftragnehmers als vereinbart. Für während der Durchführung des Auftrages zusätzlich gewünschte Leistungen gilt: Der Auftraggeber erhält vor Ausführung eine Leistungs- und Preisangabe in Textform; erst nach Bestätigung in Textform werden die Zusatzleistungen ausgeführt (ausgenommen Gefahr im Verzug).

  1. Bei Dauerschuldverhältnissen sind die Parteien berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Änderung erfahren:

- Die Preise des benötigten Materials haben sich seit Vertragsschluss um >10 % verändert. Maßstab für zukünftige Erhöhungen / Reduzierungen wird der jeweils aktuell vereinbarte Preis.

- die Lohnnebenkosten haben sich aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Änderungen um >10 % verändert.

Kommt im Rahmen dieser Verhandlungen keine Einigung über die Änderung der Vertragskonditionen zustande, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende in Textform zu kündigen.

  1. Für Unternehmer gilt: Stehen mehrere Forderungen gegen den Auftraggeber offen und reicht eine Zahlung des Auftraggebers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften des § 366 Abs. 2 BGB, es sei denn, der Auftraggeber erklärt, die Tilgung ausdrücklich auf eine Hauptschuld.
  2. Die Gesamtvergütung wird sofort nach Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zu den Folgen des Zahlungsverzugs.
  3. Aufrechnung/Zurückbehaltung
  4. a) Für Unternehmer gilt: Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht, Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
  5. b) Für Verbraucher gilt: Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.

 

  • 5 Widerrufsbelehrung für Verbraucher

(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB), steht ihm ein Widerrufsrecht nur zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen) und kein gesetzlicher Ausschluss greift.

Diese AGB enthalten mehrere Widerrufsbelehrungen. Für den konkreten Vertrag gilt jeweils nur diejenige Widerrufsbelehrung, die nach dem Vertragsgegenstand einschlägig ist. Für Ihren Vertrag gilt jeweils nur eine der nachfolgenden Widerrufsbelehrungen:

  • 2 gilt, wenn Sie von uns ausschließlich Waren erhalten (z.B. Lieferung / Abholung eines Geräts, Bau- oder Ersatzteils oder einer Komponente) und wir keine Montage / Installation / Einbau schulden.
  • 3 gilt, wenn wir für Sie ausschließlich eine Dienstleistung / Werkleistung erbringen und dabei keine Waren (z.B. Geräte, Bau- oder Ersatzteile, Komponenten) liefern oder einbauen (z.B. Beratung, Fehlersuche / Prüfung / Messung, Wartung ohne Austausch von Geräten, Bau- oder Ersatzteile, Komponenten).
  • 4 gilt, wenn Ihr Vertrag sowohl eine Warenlieferung als auch eine Dienstleistung / Werkleistung umfasst, insbesondere wenn wir Waren liefern und montieren / installieren / einbauen oder wenn wir Ersatzteile / Komponenten liefern oder einbauen (z.B. Lieferung und Einbau einer Wallbox, Austausch einer Unterverteilung oder Sicherungsteile, Installation / Erweiterung einer Anlage mit Material). Sobald Montage / Installation / Einbau geschuldet ist oder Ersatzteile / Komponenten ausgetauscht bzw. eingebaut werden, gilt ausschließlich Abs. 4 und nicht Abs. 2.
  • 5 gilt, wenn wir für Sie ein neues Gebäude errichten oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude durchführen (Verbraucherbauvertrag, § 650i BGB), z.B. Neubau, Kernsanierung, Aufstockung, umfangreicher An- oder Umbau. In diesen Fällen gilt Abs. 5 vorrangig, auch wenn Waren geliefert und eingebaut werden.

 

(2) Widerrufsrecht bei Kaufverträgen über Waren:

 

Widerrufsbelehrung

 

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Im Falle eines Vertrages über mehrere Waren, die Sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die getrennt geliefert werden, beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Im Falle eines Vertrages über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

AGW Elektrotechnik GmbH

Geschäftsführer: Sven Sassen

Anschrift: Glückaufstraße 168, 49124 Georgsmarienhütte

Tel.: 05401 / 861710

Fax: 05401 / 861770

E-Mail: info@agw-elektrotechnik.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an

 

AGW Elektrotechnik GmbH

Glückaufstraße 168

49124 Georgsmarienhütte

zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden oder übergeben. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ende der Widerrufsbelehrung

 

(3) Widerrufsrecht bei Dienstleistungen:

 

Widerrufsbelehrung

 

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

AGW Elektrotechnik GmbH

Geschäftsführer: Sven Sassen

Glückaufstraße 168, 49124 Georgsmarienhütte

Tel.: 05401 / 861710

Fax: 05401 / 861770

E-Mail: info@agw-elektrotechnik.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung

 

(4) Widerrufsbelehrung für einen Kombinationsvertrag aus Warenlieferung und Dienstleistungen/Werkleistungen)

 

Widerrufsbelehrung

 

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Im Falle eines Vertrages über mehrere Waren, die Sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die getrennt geliefert werden, beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Im Falle eines Vertrages über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

AGW Elektrotechnik GmbH

Geschäftsführer: Sven Sassen

Glückaufstraße 168, 49124 Georgsmarienhütte

Tel.: 05401 / 861710

Fax: 05401 / 861770

E-Mail: info@agw-elektrotechnik.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an

AGW Elektrotechnik GmbH

Glückaufstraße 168

49124 Georgsmarienhütte

zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, werden die Kosten der Rücksendung auf höchstens etwa 50,00 EUR geschätzt.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen/Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen/Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen/Werkleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung

 

(5) Widerrufsbelehrung für einen Verbraucherbauvertrag:

 

Widerrufsbelehrung

 

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

AGW Elektrotechnik GmbH

Geschäftsführer: Sven Sassen

Glückaufstraße 168, 49124 Georgsmarienhütte

Tel.: 05401 / 861710

Fax: 05401 / 861770

E-Mail: info@agw-elektrotechnik.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen.

Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.

Ende der Widerrufsbelehrung

 

(6) Muster-Widerrufsformular

 

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An

AGW Elektrotechnik GmbH

Geschäftsführer: Sven Sassen

Anschrift: Glückaufstraße 168, 49124 Georgsmarienhütte

Fax: 05401 / 861770

E-Mail: info@agw-elektrotechnik.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

__________________________________________________________________

__________________________________________________________________

Bestellt am (*)/erhalten am (*): ________________________________________

Name des/der Verbraucher(s): _________________________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s): _______________________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

__________________________________________________________________

Datum: _______________________________

(*) Unzutreffendes streichen.

 

 

(7) Das Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei folgenden Verträgen:

  • Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
  • Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
  • Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.

 

  • 6 Leistung/ Abnahme/ Leistungszeit
  1. Soweit Werkleistungen geschuldet sind: Fordern wir den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme auf und ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er die Abnahme innerhalb von zwölf Werktagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (fiktive Abnahme). Ist der Auftraggeber Verbraucher, treten die Rechtsfolgen des vorstehenden Satzes nur dann ein, wenn wir den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
  3. Eine Abnahmeerklärung durch einen Vertreter des Auftraggebers (z.B. Bauleitung) ist nur verbindlich, wenn uns vor Abgabe der Abnahmeerklärung eine Vollmacht des Auftrag­gebers in Textform vorgelegt wurde, aus der sich Umfang und Grenzen der Vertretungs­macht ergeben. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Bauleitung/Vertretung gemäß § 2 Abs. 5.
  4. Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung können wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Abschlagszahlungen nach Erteilung einer Abschlagsrechnung in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistung verlangen.
  5. Berücksichtigt der Auftragnehmer Änderungswünsche des Auftraggebers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dies gilt nur für zusätzlich oder geändert beauftragte Leistungen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die voraussichtlichen Mehrkosten vor Ausführung der Änderung in Textform mit; die Ausführung erfolgt erst nach Bestätigung des Auftraggebers in Textform, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht.
  6. Unwesentliche, sachlich gerechtfertigte und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (einschließlich Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen oder branchenüblich sind, die Funktion und Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen und dem Auftraggeber zumutbar sind.
  7. Zahlungsbedingungen ergeben sich aus § 5. Rücktrittsrechte sowie Regelungen zu Lieferverzögerung und höherer Gewalt ergeben sich aus § 3 sowie den gesetzlichen Vorschriften.

 

  • 7 Haftung/Gewährleistung/Verjährung
  1. Nacherfüllung/Mängelrechte

Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Uns steht das Recht zu, die Nacherfüllung zwei Mal durchzuführen. Danach kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

  1. Haftung
  2. a) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Rahmen übernommener Garantien sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  3. b) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. c) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die Haftung nach den Buchstaben a) und b) bleibt unberührt.
  5. d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen
  6. Zusatzregelungen für Unternehmer (Rüge, Verjährung, Verzug):
  7. a) Ist der Auftraggeber Kaufmann und handelt es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Er ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Auftragnehmeren binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung in Textform gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Im Übrigen sind erkennbare Mängel unverzüglich nach Übergabe/Abnahme, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform unter Angabe der konkreten Beanstandung anzuzeigen.
  8. b) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist separat vereinbart, so beträgt sie für Mängelansprüche aus

- Kaufverträgen ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.

- Werkleistungen, die nicht Arbeiten an einem Bauwerk oder Arbeiten betreffen, deren Erfolg in der Herstellung, der Instandsetzung, der Wartung oder der Veränderung eines Bauwerks besteht, zwei Jahre ab Abnahme.

- im Zusammenhang mit Bauwerken sowie mit Arbeiten, deren Erfolg in der Herstellung, Instandsetzung, Wartung oder Veränderung eines Bauwerks besteht, vier Jahre ab Abnahme, sofern nicht die VOB/B wirksam vereinbart ist; ist die VOB/B wirksam vereinbart, richtet sich die Verjährung nach den Verjährungsregelungen der vereinbarten VOB/B in der bei Vertragsschluss vereinbarten Fassung.

Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen gelten nicht für Ansprüche, für die wir nach Abs. 2 Buchstabe a) unbeschränkt haften; insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über den Beginn und die Hemmung der Verjährung unberührt.

  1. c) Die Verjährungsfrist beginnt bei Werkverträgen mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. Für Bauleistungen, bei denen die VOB/B wirksam vereinbart ist, gelten für Mängelansprüche und deren Verjährung die Regelungen der VOB/B, insbesondere § 13 VOB/B.
  2. d) Soweit wir eine Verzögerung der Lieferung oder Leistung leicht fahrlässig zu vertreten haben, ist unsere Haftung für hieraus entstehende Verzögerungsschäden für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Netto-Auftragswertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Netto-Auftragswertes begrenzt. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach Abs. 2 Buchstabe a) unbeschränkt haften; in diesen Fällen bleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.

 

  • 8 Eigentumsvorbehalt

Dieser Eigentumsvorbehalt gilt für alle von uns an den Auftraggeber gelieferten Waren. Er gilt unabhängig davon, ob die Waren im Rahmen eines Kaufvertrags, eines Werklieferungsvertrags oder im Zusammenhang mit Werkleistungen geliefert werden. Soweit ausschließlich Dienstleistungen ohne Warenlieferung erbracht werden, findet dieser § 8 keine Anwendung.

  1. Für Verbraucher gilt:

Ist der Auftraggeber Verbraucher, bleiben wir Eigentümer der gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung der für diese Waren geschuldeten Vergütung (insbesondere Kaufpreis/Werklohn einschließlich Umsatzsteuer sowie etwaiger Nebenforderungen, soweit vereinbart). Ein Herausgabeverlangen aus dem Eigentumsvorbehalt setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; im Falle eines Kaufvertrags kann der Auftragnehmer die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Wird die Ware mit einem Grundstück oder einem Gebäude derart verbunden oder eingebaut, dass sie wesentlicher Bestandteil wird, bestehen Eigentumsrechte des Auftragnehmers an der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften nicht fort; etwaige Rechte des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.

  1. Für Unternehmer gilt:

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt, bis sämtliche, auch künftig entstehende und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfüllt sind (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

  1. a) Verarbeitung, Verbindung und Vermischung

Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware im Rahmen seines regelmäßigen und ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware erfolgt für den Auftragnehmer, ohne ihn zu verpflichten; der Auftragnehmer erwirbt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum an der neuen Sache. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten/verbundenen/vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung/Verbindung/Vermischung. Sollte das Eigentum des Auftragnehmers trotzdem untergehen und der Auftraggeber (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Auftragnehmer sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Auftraggeber verwahrt in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen für diesen unentgeltlich.

  1. b) Veräußerung, Weiterveräußerung und Vorausabtretung (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – gleich ob im unverarbeiteten oder verarbeiteten Zustand – mit sämtlichen Nebenrechten ab.

Soweit der Auftraggeber die Vorbehaltsware verarbeitet, verbindet, vermischt oder vermengt und anschließend veräußert, erfasst die Abtretung denjenigen (Teil-)Betrag der Weiterveräußerungsforderung, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Gegenständen entspricht; ein Sicherheitszuschlag von 5 % auf den Netto-Rechnungswert der Vorbehaltsware ist umfasst.

Die Veräußerungsermächtigung des Auftraggebers erlischt automatisch mit einem bei ihm durchgeführten fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch, bei Protest eines vom Auftraggeber einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig und führen zu einem Veräußerungsverbot.

  1. c) Baustoffklausel / Einbau- und Mischfälle (Lieferung und Montage/Werkleistung; Einbau in Grundstücke/Gebäude).

Verwendet der Auftraggeber Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder Bauvertrags gegenüber einem Dritten (insbesondere durch Einbau/Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude eines Dritten), und verliert der Auftragnehmer hierdurch sein Eigentum oder Miteigentum an der Vorbehaltsware kraft Gesetzes, tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers seine Forderungen auf Vergütung/Wertersatz gegen den jeweiligen Dritten (insbesondere seinen Auftraggeber) in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware ab, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 5 % auf den Netto-Rechnungswert der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen, in welchem Umfang und in welchem Projekt die Vorbehaltsware verwendet wurde und gegen wen die abgetretenen Forderungen bestehen.

  1. d) Einziehungsermächtigung und Widerruf

Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs – berechtigt, die nach den vorstehenden Bestimmungen an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im regelmäßigen und ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Auftragnehmer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer vereinbarungsgemäß nachkommt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

  1. e) Factoring

Tritt der Auftraggeber seine Forderungen aus der Weiterveräußerung oder aus Werk-/Bauleistungen an ein Factoring-Institut im Rahmen eines sogenannten echten Factoring unter Übernahme des Delkredererisikos ab, tritt der Auftraggeber seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses in Höhe der dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungsbeträge an den Auftragnehmer ab und verpflichtet sich, dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch die Auftragnehmer diese Abtretung in Textform anzuzeigen.

  1. f) Verfügungsverbote und Schutzpflichten.

Andere Verfügungen über Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind unzulässig. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken (insbesondere Feuer, Wasser, Diebstahl) zu versichern; Ansprüche aus der Versicherung tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer ab. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu informieren.

  1. g) Freigabe

Übersteigt der realisierbare Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber insgesamt um mehr als 10 %, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.

  1. Klarstellung zu gesetzlichen Eigentumsübergängen bei Verbindung/Verarbeitung.

Die vorstehenden Sicherungsrechte gelten nur, soweit Vorbehaltsware dinglich sonderrechtsfähig ist. Soweit Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder Einbau/Verbindung kraft Gesetzes einer Eigentumszuordnungen nach den §§ 946 ff. BGB unterliegt, soll die Sicherung nach diesem § 9 – soweit möglich – über (Mit-)Eigentum oder, wenn dies nicht (mehr) möglich ist, über die in diesem § 9 geregelten Forderungsabtretungen erfolgen.

 

  • 9 Subunternehmer

Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten qualifizierte Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Wir bleiben gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße, fachgerechte und fristgerechte Leistungserbringung sowie für die Einhaltung der vertraglichen Pflichten in gleicher Weise verantwortlich, als würden wir die Leistungen selbst erbringen. Gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Auftraggebers werden durch den Einsatz von Subunternehmern nicht eingeschränkt.

 

  • 10 Bildrechte
  1. Inhalte unserer Website sowie sonstige von uns bereitgestellte Medieninhalte (z.B. Fotos, Grafiken, Texte, Layouts) sind urheberrechtlich oder nach sonstigen Schutzrechten geschützt. Eine Nutzung über die bestimmungsgemäße Betrachtung hinaus (insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder Bearbeitung) ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht gestattet, soweit nicht zwingende gesetzliche Rechte entgegenstehen.
  2. Soweit wir im Rahmen der Vertragsdurchführung Pläne, Zeichnungen, Dokumentationen oder sonstige Unterlagen erstellen und dem Auftraggeber überlassen, verbleiben die Urheberrechte bei dem jeweiligen Urheber bzw. Rechteinhaber. Wir räumen dem Auftraggeber an diesen Unterlagen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist (insbesondere zur Planung, Errichtung, Abnahme, behördlichen Anzeige/Genehmigung, Nutzung, Wartung und Instandsetzung des Vertragsgegenstands). Eine weitergehende Nutzung, insbesondere die Veröffentlichung, Vervielfältigung über den Vertragszweck hinaus oder die Weitergabe an Dritte außerhalb der zur Vertragsdurchführung notwendigen Beteiligten, bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform.
  3. Sofern der Auftraggeber Unterlagen oder Inhalte beistellt, versichert er, dass er zur Nutzung und Weitergabe an uns berechtigt ist und dass Rechte Dritter nicht verletzt werden.

 

  • 11 Änderung der AGB
  1. Diese AGB können nur für Dauerschuldverhältnisse (z.B. Wartungs-, Service- oder Rahmenverträge) geändert werden, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht (insbesondere Gesetzes-/Rechtsprechungsänderungen, behördliche Vorgaben oder technische/sicherheitsrelevante Anpassungen) und soweit dies zumutbar ist sowie Hauptleistung, Preise, Haftung, Verjährung, Laufzeit-/Kündigungsrechte unberührt bleiben. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
  2. Gegenüber Verbrauchern werden Änderungen nur wirksam, wenn der Verbraucher ausdrücklich in Textform zustimmt.
  3. Gegenüber Unternehmern werden Änderungen wirksam, wenn der Unternehmer nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht und wir in der Änderungsmitteilung auf Widerspruchsfrist und Rechtsfolgen des Schweigens ausdrücklich hingewiesen haben. Widerspricht der Unternehmer, bleibt der Vertrag unverändert. In diesem Fall sind beide Parteien berechtigt, das Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalendermonats zu kündigen. Änderungen werden nur wirksam, wenn der Unternehmer nicht widerspricht und kein Kündigungsrecht ausübt. Änderungen von Leistungsumfang, Preis/Preisstruktur, wesentlichen Vertragspflichten, Haftung und Verjährung sowie Laufzeit-, Kündigungs- und Rücktrittsrechten bedürfen stets einer ausdrücklichen Vereinbarung.

 

  • 12 Verbraucherschlichtungsstelle

Für Verbraucher gilt:

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

  • 13 Erfüllungsort - Rechtswahl – Gerichtsstand
  1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sowie für Zahlungen des Auftraggebers unser Geschäftssitz. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch.

Für Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird.

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, unser Geschäftssitz.

 

Georgsmarienhütte, 4.6.2026

 

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